AGB

1.0 Vertragsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Egger next und der Kundschaft, ­welche die Dienste von Egger next in Anspruch nimmt. Die AGB bilden den integrierenden Bestandteil jedes Auftrags. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Egger next ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit anzupassen, sofern dadurch die Interessen der Kundschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

2.0 Offerten

Die Erstofferte, welche aufgrund ungefährer Angaben der Kundschaft erstellt wird, gilt als Richtofferte und ist kostenlos. Für weitere Offerten kann Egger next eine Entschädigung verlangen. Dies wird der Kundschaft vorgängig mitgeteilt. In den Offerten nicht enthalten sind Fahrspesen, Materialkosten sowie ­Fremdleistungen. Diese werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet. Offerten, die nicht innert Monatsfrist nach Zustellung der Offerte angenommen werden, sind unverbindlich. In der Offerte nicht enthaltene, zusätzlich geforderte Arbeiten werden der Kundschaft separat in Rechnung gestellt.

3.0 Auftragserteilung und Zahlungsbedingungen

Die Auftragserteilung kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bei Aufträgen, welche den Gesamtbetrag von CHF 5000.– übersteigen, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: Fälligkeit der einen Hälfte der Gesamtvergütung während des laufenden Projekts durch Egger next und Rechnungsstellung der anderen Hälfte nach Projektabschluss. Bei Aufträgen mit einem Volumen von weniger als CHF 5000.– ist die gesamte Vergütung nach Projektabschluss zahlbar. Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.0 Mitwirkungspflicht

Die Kundschaft unterstützt Egger next bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch rechtzeitige, klare Instruktionen sowie die Weiterleitung notwendiger Informationen und Unterlagen. Entsteht für Egger next ­zusätzlicher Aufwand aufgrund einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch die Kundschaft, wird der Mehraufwand durch Egger next in ­Rechnung gestellt.

5.0 Sonder- und Fremdleistungen

Egger next behält sich vor, für gewisse Leistungen – insbesondere im Bereich Produktion, Web-Programmierung, Fotografie und Film – ­Dritte zu beauftragen. Egger next handelt gegenüber diesen Dritten im Namen der Kundschaft.

6.0 Gut zur Ausführung / Gut zum Druck

Die Kundschaft ist verpflichtet, die ihr vor der Endfertigung zugestellten Kontrolldokumente auf Fehler zu überprüfen und diese, sofern keine weiteren Korrekturen nötig sind, mit dem «Gut zum Druck» unterzeichnet zu retournieren. Das «Gut zum Druck» kann auch via E-Mail erfolgen. Dieses bestätigt, dass Form, Gestaltung und Inhalt, nicht aber Papier, Bildqualität und Farbe, dem Auftrag entsprechen. Für Mängel oder Abweichungen vom gewünschten Ergebnis, welche in den Kontrolldokumenten ersichtlich waren, jedoch nicht gerügt wurden, übernimmt Egger next keine Gewährleistung.

7.0 Mängelrüge

Von Egger next erbrachte Leistungen und gelieferte Werke sind unmittelbar nach Empfang von der Kundschaft zu überprüfen. Allfällige Mängelrügen haben umgehend zu erfolgen. Erfolgt nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung eine Mängelrüge, gelten die entsprechenden Arbeiten als genehmigt.

8.0 Archivierung

Egger next verpflichtet sich, die Auftragsunterlagen während fünf Jahren nach Abschluss des Auftrags aufzubewahren.

9.0 Vertragsrücktritt

Tritt die Kundschaft vor Abschluss des Auftrags vom Vertrag zurück, so schuldet sie auf jeden Fall die Vergütung des bereits angefallenen ­Aufwandes und hat keinerlei Anspruch auf irgendwelche Rechte an Auftragsergebnissen. Darüber hinaus hat die Kundschaft die entstandenen Unkosten oder Vorleistungen Dritter in vollem Umfang zu tragen.

10.0 Sorgfalt und Vertraulichkeit

Egger next verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und ­verantwortungsbewusst auszuführen. Projektbezogene Informationen ­werden vertraulich behandelt.

11.0 Geistiges Eigentum

Sämtliche immateriellen Rechte, insbesondere Urheberrechte an den von Egger next geschaffenen Werken und Ideen, stehen vollumfänglich Egger next zu, soweit die Rechte nicht explizit an die Kundschaft übertragen worden sind. Ohne Einverständnis von Egger next ist niemand berechtigt, von Egger next geschaffene Werke abzuändern, zu vervielfältigen oder in anderer als der vertraglich vereinbarten Weise zu nutzen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen sämtliche Nutzungsrechte an den ausgeführten Arbeiten mit der vollumfänglichen Bezahlung zur ­uneingeschränkten und zeitlich unbegrenzten Nutzung an die Kundschaft über. Die Kundschaft erwirbt dabei nur die Rechte am definitiven Werk. Sofern mehrere Entwürfe oder Varianten ausgearbeitet wurden, verbleiben sämtliche Rechte an den Varianten und Entwürfen vollumfänglich bei ­Egger next. Die Kundschaft ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form zu nutzen oder weiterzugeben.

12.0 Verletzung von Rechten Dritter

Bei durch die Kundschaft angelieferten Daten, Dokumenten und urheberrechtlich geschützten Werken, welche Egger next zur Weiterbearbeitung zur Verfügung gestellt werden, geht Egger next davon aus, dass die Berechtigung zur Verwendung vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sofern Rechte Dritter verletzt werden, haftet dafür ausschliesslich die Kundschaft. Die Kundschaft verpflichtet sich, Egger next von sämtlichen Ansprüchen, welche Dritte aufgrund einer Verwendung von Daten, Dokumenten oder urheberrechtlich geschützten Werken, welche Egger next von der Kundschaft zur Verfügung gestellt wurden, zu entheben.

13.0 Haftung

Die Haftung von Egger next beschränkt sich auf grob fahrlässiges oder absichtliches Handeln. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

14.0 Recht und Gerichtsstand

Die Beziehungen zwischen der Kundschaft und Egger next unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Thun, Schweiz.

15.0 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird der übrige Teil hiervon nicht berührt. Im Fall der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese durch eine Bestimmung des laufenden Projekts zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

 

Thun, 1. Januar 2025